Australien: Klimawandel, die indigene Bevölkerung & „kultureller Genozid“

© Uta Mühleis

Beim Klima der Gerechtigkeit-Blog wurde ich auf den aktuellen Bericht des Aboriginal & Torres Strait Islander Social Justice Commissioners aufmerksam, den "2008 Native Title Report". Eigentlich wollte ich nur einen "kurzen" Kommentar zum Thema "kultureller Genozid" verfassen – allerdings ist die Antwort so umfänglich geworden, dass ein eigene Blogbeitrag angemessener schien, als das Kommentarfeld zu sprengen.

Autor*in RESET , 10.05.09

Auf S. 131 stellt der Report zur Situation der Aboriginies dar, dass Klimawandel insbesondere für indigene Bevölkerungen weltweit eine Bedrohung/Einschränkung ihrer Menschenrechte darstellt. Das Recht auf eine intakte Umwelt wird häufig zur Dritten Generation der Menschenrechte gezählt und wurde zum ersten Mal in in der Schlusserklärung der UN-Konferenz von Stockholm von 1972 angesprochen, ist bisher – wie viele andere Rechte der „Dritten Generation“ – noch nicht völkerrechtlich kodifiziert.

Weiterhin steht in dem Report (S. 132):

„Dispossession and a loss of access to traditional lands, waters, and natural resources may be described as cultural genocide; a loss of our ancestral, spiritual, totemic and language connections to lands and associated areas.“ (ohne Hervorhebung)

Das „may“ relativiert die Sache etwas, dennoch ist bei dem Report zu beobachten, was die Medien seit Jahren betreiben: Dramatisierung mittels bestimmter Schlüsselworte. Denn: Benennt man etwas als Genozid, sind Schlagzeilen, öffentliche Empörung, politischer Druck und ein Aufschrei der Zivilgesellschaft garantiert. Diese Instrumentalisierung und der inflationäre Gebrauch des „G-Word“s haben an sich nichts mit der völkerrechtlichen Kateorie Völkermord zu tun, sondern sind deskriptive Fassungen für Sachverhalte, die de facto quasi genozidales Ausmaß annehmen könnten, mit dem völkerstrafrechtlichen Tatbestand Genozid aber nicht viel gemein haben. Eine ausführlichere Diskussion dieser Problematik habe ich im Artikel „Die UN-Konvention gegen den Völkermord“ dargelegt.

Genozid

Völkermord ist einer von vier völkerstrafrechtlichen Tatbeständen, der in Artikel 2 der UN Konvention gegen den Völkermord, wie folgt definiert ist:

„In the present Convention, genocide means any of the following acts committed with intent to destroy, in whole or in part, a national, ethnical, racial or religious group, as such:[…]“

Danach folgt eine nicht erschöpfende Aufzählung potentieller Begehungsformen, die objektive Tatbestandmerkmale des Völkermords sein können. Dennoch ist beim juristischen Nachweis des Genozids die sog. subjektive Seite des Tatbestandes ausschlaggebend – weil die objektiven Tatbestandsmerkmale (die verbotenen Handlungen) meist als Fakten nachweisbar sind (bspw. massenhafte Ermordung/Vertreibung von Mitgliedern der Gruppe).

In diesem speziellen Fall ist aber das wesentliche subjektive Tatbestandsmerkmal (mens rea) nicht gegeben: Der spezifische „intent to destroy“ die gegebene Gruppe der indigenen australischen Bevölkerung ist nicht gegeben, da der globale (!) Klimawandel nicht durch eine Person oder Gruppe zu verantworten ist, der/die diesen anstrebt, um damit die konkrete Gruppe der Aboriginies auszulöschen. Das mag jetzt wie eine zynische Antwort mit de facto irrelevanten Legaldefinitionen klingen, trifft aber den Kern des Problems mit Beschreibungskategorien in hochspezifischen Themen unsauber zu argumentieren.

Das Problem des „kulturellen Genozids“

Das Problem des „kulturellen Genozids“ ist nicht in der Völkermordkonvention als solches berücksichtigt. Der Vater der Konvention, Raphael Lemkin, hat jedoch vor über 60 Jahren auch den Völkermord als Auslöschung(sversuch) einer Kultur mitgedacht: In seinem Buch Axis Rule in occupied Europe (1944) beschreibt er sein Genozid-Konzept, welches er aus seinen Ideen zur Barbarei entwickelte.

Anfang der 1930er Jahre hatte Lemkin noch mit dem Konzept der Barbarei gearbeitet: Die Zerstörung der Kultürlichkeit einer Gruppe, des kulturellen Erbes einer Grupper oder allgemein Kulturgüter nannte er damals Akte des Vandalismus. Lemkin schrieb in seinem Artikel „Akte der Barbarei und des Vandalismus als delicta juris gentium“ (in: Anwaltsblatt Internationales,19. Jahrgang, Heft 6):

„Die Zerstörung einzelner nationaler Kulturwerke muß als Vandalismus gegenüber dem internationalen Kulturgut angesehen werden. Der Täter fügt nicht bloß einen nicht wieder gutzumachenden Schaden dem Privateigentümer des zerstörten Gutes und der unmittelbar betroffenen Kollektivität, der der Privateigentümer angehört oder deren Geist das Werk entsprungen ist, zu; er schädigt die ganze zivilisierte Menschheit.“

Dabei geht es um die konkrete Zerstörung von Kulturschätzen und die entstehende Bedrohung einer spezifischen Gruppe (in ihrer kulturellen Verfasstheit).

Dieser weite Genozidbegriff, den Lemkin (1944, S. 82, 87-89) ausführt, bei dem die betroffene Gruppe auf verschiedenen Ebenen bedroht, diskriminiert und angegriffen wird, wurde jedoch nicht in die Genozidkonvention übernommen. Die Kategorie der „Kultur“ war zu vage, um der Konvention konkrete Qualifikationskriterien für den Straftatbestand zur Verfügung zu stellen. (ICTY Trial Chamber 2001, Prosecutor v. Krstic, Case No. IT-98-33-T, at para. 576) Wie Genozidforscher & Soziologe Martin Shaw (2007, S. 20) beschreibt, ist Genozid ein Prozess, der nicht unmittelbar auf die direkte Zerstörung der Gruppe abzielen muss. Dies entzieht sich aber ab einem bestimmten Grad der Diskriminierung dem juristischen Völkermordbegriff (UN Doc. E/447, S. 17f.).

Was in vielen Ländern mit indigener Bevölkerung geschehen ist, die Tatsache, dass Kinder von ihren Familien getrennt wurden, um den Eltern das Sorgerecht zu entziehen und ihre Kinder zwangsweise in Heimen unterzubringen, kann unter der Genozidkonvention als genozidale Politik gefasst werden. (taz: Australien entschuldigt sich: Albtraum der Aborigines) Wenn heute von „kulturellem Genozid“ die Rede ist, sind meist diskriminierende (staatlich) Praktiken gemeint, die eine Minderheit an der Ausübung ihrer Religion oder anderweitigen Entfaltung ihrer Kultur hindern. (Bspw. im Tibet-Konflikt: Deutschland Funk – Kultureller Genozid in Tibet?; Tagesspiegel – Dalai Lama beklagt „kulturellen Genozid“; Das Parlament – »Ein kultureller Genozid«)

Da die Aborigines in ihrer kulturellen Entfaltung und Existenz unmittelbar auf ihren natürlichen Lebensraum angewiesen sind, sind sie als Gruppe bedroht, wenn der Lebensraum zerstört wird. Allerdings fehlt auch hier das Merkmal der bewussten und systematischen Zerstörung durch einen Machthaber, eine staatliche Gewalt o.ä. Umgekehrt könnte argumentiert werden, dass bei Nicht-Unterlassen von umfänglichen Anpassungsmaßnahmen durch die australische Regierung keine Garantie gegeben wäre, die den Lebensraum der Ureinwohner vor den globalen Klimaveränderungen schützt.

Die Deskription „cultural genocide“ im Report des Aboriginal & Torres Strait Islander Social Justice Commissioners ist also ein rhetorisches Mittel, um die Bedrohungssituation realistisch darzustellen. Eine im juristischen Sinne korrekte Beschreibung bietet der gewählte Begriff hingegen nicht. Der Begriff, wie Lili Fuhr es formuliert, ist ein sehr bedeutungsschwangeres, „starkes“ Wort und falsch gewählt.

Des Pudels Kern…

Es geht letztlich um die Entziehung der Lebensgrundlage der indigenen Bevölkerung –- auch hier verbergen sich ungeahnte Komplexitäten: Der Klimawandel ist nicht einem einzelnen Akteur und auch keiner spezifischen Akteursgruppe zuzuordnen, dementsprechend lässt sich hier kein Straftatbestand konstruieren. „Der Klimawandel“ als vermeintliches Auslöschungsinstrument ist amorph, durchdrungen von Komplexitäten die die Wissenschaft erst noch erforschen muss — es ist in diesem Fall sehr schwer, klare Kausalketten herzustellen, die juristischen Ansprüchen zur Ahndung genügen würden.

Des Weiteren ist die Gruppe der indigenen Völker ähnlich heterogen, wie die gesamte Weltgemeinschaft: Auch an dieser Stelle lassen sich formal juristisch keine Betroffenen konkret fassen & adressieren.

Fazit

Man sieht also, dass allein die Nennung des Buzzwords genocide ganz schwierige Komplexitäten aufmacht, weil eben dies eine Beschreibungskategorie für einen völkerstrafrechtlichen Tatbestand ist. Völkermord berührt zu 80% einen juristischen Diskurs, der aber in schätzungsweise 90% der Nennungen des Wortes überhaupt nicht gemeint ist.

Es geht ja in dem Report um Umweltschutz und allgemein darum, wie bestimmte Bevölkerungsgruppen, d.h. Minderheiten, von bestimmten Problemen der globalisierten und industrialisierten Welt besonders betroffen sind. Sich jetzt an dieser Stelle auf einen formal juristischen Diskurs einzulassen, ist m.E. nicht nur kontraproduktiv sondern führt auch nicht in eine Verbesserung der Situation der betroffenen Menschen.

Das Völker(straf)recht ist ein wichtiges Instrument zur Regelung und Klärung der internationalen Beziehungen, kann aber immer nur ex post wirken, wenn im Prinzip schon alles zu spät ist. Eine pro-aktive Verbesserung kann nach Ansicht von VölkerrechtsexpertInnen wie Hans-Joachim Heinze  besser über das Instrument des Minderheitenschutzes funktionieren. Denn realistischer Weise müssen wir im Umweltschutz, Kampf gegen den Klimawandel etc. weg von singulären Partikular“lösungen“ hin zu Gesamtkonzepten und integrativen Ansätzen.

Denn: Erfolge in der nachhaltigen Lösung des Klimaproblems helfen allen Menschen — insbesondere Minderheiten, die besonders von den Auswirkungen globaler Herausforderungen und Entwicklungen.

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